Öffentliche Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2025 fallen Unternehmen, die haftungsbeschränkt sind und dem Größenkriterium „groß“ gem. §§ 267, 293 HGB zugeordnet werden, unter die Berichterstattungspflicht der CSRD.
Der Anwenderkreis der CSRD umfasst ab 2025 ebenfalls Unternehmen, die unabhängig von den Größenkriterien gem. §§ 267, 293 HGB Rechnung legen WIE große Kapitalgesellschaften.
Dies betrifft Unternehmen, in deren Gesellschaftsvertag beispielsweise folgende Formulierung enthalten ist: „[...] Jahresabschluss und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen […]“.
Bei öffentlichen Unternehmen in Privatrechtsform sehen die maßgeblichen Gesetze (wie die Bundeshaushaltsordnung, Landeshaushaltsordnungen, Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungsgesetz etc.) unter anderem als Beteiligungsvoraussetzung für Gebietskörperschaften vor, dass Jahresabschluss und Lagebericht in der Regel nach Vorschriften großer Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Vor dem Hintergrund heterogener landesrechtlicher Vorschriften wird es in diesem Bereich jedoch zu Zweifelsfragen kommen und die tatsächliche Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD im Einzelfall zu prüfen sein.
Öffentlich-rechtliche Organisationsformen, wie Landesbetriebe, Eigenbetriebe, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Hochschulen sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder (öffentliche) Stiftungen, haben ebenfalls laut Satzung in der Regel nach Vorschriften für große Kapitalgesellschaften Rechnung zu legen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass viele Unternehmen der öffentlichen Hand für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 von umfangreichen Berichtspflichten
im Rahmen einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht gem. CSRD sowie ggf. der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen sein werden.