Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Europäische Kommission hat, im Rahmen des sog. Omnibus-Verfahrens, am 26. Februar 2025 ein erstes Paket mit Vorschlägen zur Vereinfachung bestehender EU-Vorschriften veröffentlicht. Selbstgesetztes Ziel der Kommission ist es, den Verwaltungsaufwand für europäische Unternehmen um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % zu verringern. Das erste „Omnibus-Paket“ beinhaltet Vorschläge für weitreichende Vereinfachungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung und betrifft insbesondere CSRD, EU-Taxonomie, CSDDD und CBAM.
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über wichtige Änderungsvorschläge zur CSRD (inkl. ESRS) und zur EU-Taxonomie-Verordnung. Diese Informationen basieren auf den von der EU-Kommission veröffentlichten Änderungsvorschlägen „Omnibus I“. Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an CSRD, EU-Taxonomie-Verordnung, CSDDD und CBAM treten in Kraft, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es noch Änderungen an den Vorschlägen geben wird.
Die Pressemitteilung sowie weitere Dokumente zu den Änderungsvorschlägen können Sie hier abrufen.
CSRD & EU-TAXONOMIE: GEPLANTE ÄNDERUNGEN
Folgende wesentliche Änderungen sind geplant:
a. Reduzierung des Anwenderkreises: Die Berichtspflicht soll nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben und entweder einen Umsatz von 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. EUR überschreiten. Die Schwellenwerte gelten sowohl für Einzelunternehmen als auch auf konsolidierter Ebene.
b. Verschiebung der Berichtspflicht: Das Inkrafttreten der Berichtspflichten für große Unternehmen mit u. a. mehr als 1.000 Arbeitnehmern, die bislang nach der CSRD 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig gewesen wären, soll um zwei Jahre verschoben werden (d.h., erstmalige Berichterstattung in 2028 über das Geschäftsjahr 2027).
c. Value chain cap: Für Unternehmen, die nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSRD fallen (u. a. weniger als 1.000 Arbeitnehmer) will die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt einen freiwilligen Berichterstattungsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert. Dieser Standard soll als „Schutzschild“ dienen, indem er die Informationen einschränkt, die Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD oder Banken von nicht CSRD-pflichtigen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen können.
d. Überarbeitung der ESRS: Die Anzahl der Datenpunkte (insbesondere der qualitativen Datenpunkte) soll reduziert werden. Von den verbleibenden Datenpunkten sollen zudem mehr Datenpunkte als „freiwillig“ ausgewiesen werden.
e. Streichung der sektorspezifischen Standards: Eine Erweiterung der ESRS um Branchenstandards soll nicht weiterverfolgt werden.
f. Keine Erhöhung des Prüfungsniveaus: Die zu veröffentlichenden Berichte sollen dauerhaft mit begrenzter Sicherheit geprüft werden, es soll keine Verschärfung auf „hinreichende Sicherheit“ geben.
g. Flexibilisierung der EU-Taxonomie-Berichterstattung: Für Unternehmen, die in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen, wird die Berichterstattung zur EU-Taxonomie in Abhängigkeit vom Umsatz sowie der Offenlegung taxonomie-konformer Aktivitäten flexibilisiert (siehe unten).
CSRD & EU-TAXONOMIE: ANWENDERKREIS
Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Berichtspflichten gemäß den Vorschlägen zur Änderung der CSRD:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Berichtspflichten gemäß den Vorschlägen zur Änderung der EU-Taxonomie-VO:

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