CSRD
Corporate Sustainability Reporting Directive
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
WAS ist die CSRD?
Die CSRD stellt das Herzstück der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Diese ist ein umfassendes Rahmenwerk, welches ein grundlegendes Update der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich bringt. Die CSRD stellt somit den Nachfolger der bisher bestehenden Non Financial Reporting Directive (NFRD) dar.
Die CSRD verfolgt zwei wesentliche Ziele: Ausweitung und Vereinheitlichung bestehender Anforderungen. Dies tangiert nicht nur die Ausweitung des Anwenderkreises sowie der inhaltlichen Anforderungen, sondern geht ebenfalls mit der Einführung einer Prüfungspflicht einher. Im Hinblick auf die Vereinheitlichung sind insbesondere die ausschließliche Berichterstattung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts sowie die Verpflichtung zur Verwendung des EU-einheitlichen elektronischen Berichtsformates für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Bedeutung.
Aktueller Gesetzesstand:
Nach der Verabschiedung am 10. November 2022 durch das Europäische Parlament wurde die CSRD am 28. November 2022 durch den Europäischen Rat angenommen. Nach dieser Beschlussfassung durch den Rat sowie des Parlaments wurde diese im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist nach zwanzig Tagen in Kraft getreten. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht, wurde am 22. März 2024 veröffentlicht.
Der Referentenentwurf sowie die Synopse zum Referentenentwurf sind aufrufbar unter:
Referentenentwurf sowie Synopse zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
WER ist WANN betroffen?
Die Erstanwendungszeitpunkte
der CSRD sind nach unterschiedlichen Gruppen gestaffelt.
Unternehmen, welche der bisherigen NFRD unterliegen, sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 zu einem detaillierten Nachhaltigkeitsbericht gem. CSRD verpflichtet. Diese Unternehmen haben folglich erstmals 2025 im Jahresabschluss über das vorangegangene Geschäftsjahr 2024 gem. den Berichtspflichten der CSRD im Lagebericht zu berichten.
Ab dem 1. Januar 2025 fallen Unternehmen, die haftungsbeschränkt sind und dem Größenkriterium „groß“ zugeordnet werden, unter die Berichterstattungspflicht. Dabei sind die Größenkriterien gem. §§ 267, 293 HGB maßgeblich. Demzufolge müssen mindestens zwei der Größenkriterien gem. §§ 267, 293 HGB > 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt, > 25 Mio. EUR Bilanzsumme, > 50 Mio. EUR Umsatzerlöse erfüllt sein.
Unternehmen, welche beispielsweise in ihrem Gesellschaftsvertrag, unabhängig von den Größenkriterien des §§ 267, 293 HGB, die Rechnungslegungslegung WIE große Kapitalgesellschaften vorgesehen haben, sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls zur Berichterstattung gem. CSRD verpflichtet. Dies betrifft hauptsächlich Unternehmen der öffentlichen Hand.
Ab dem 1. Januar 2026 mit Berichterstattungspflicht in 2027 fallen kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen in den Anwenderkreis der CSRD. Allerdings haben die kapitalmarktorientierten KMU eine Opt-Out Möglichkeit, die zur Verschiebung der Erstanwendung auf das Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2028 berechtigt.
Ab dem 1. Januar 2028 greifen Drittstaatenregelungen.
Da der Anwenderkreis der EU-Taxonomie an den Anwenderkreis der CSRD gekoppelt ist, müssen Unternehmen, die unter die Berichterstattungspflicht der CSRD fallen, automatisch auch zur EU-Taxonomie Bericht erstatten.
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die ESRS stellen die inhaltliche Konkretisierung der CSRD dar. Die Berichtsstandards enthalten insbesondere sehr umfangreiche Offenlegungspflichten.
Am 22. November 2022 wurden 12 sektorübergreifende Standards durch die EFRAG an die Europäische Kommission übermittelt. Die Veröffentlichung der Standards als delegierte Rechtsakte erfolgte am 31. August 2023.
Zwei Querschnittsstandards
umfassen allgemeine Prinzipien und Angaben, Strategie, Governance und die Wesentlichkeitsanalyse.
Die zehn sektorübergreifenden thematischen Standards sind in die drei Kategorien Environment (ESRS E), Social (ESRS S) und Governance (ESRS G) unterteilt.
Für 2026 wird die Veröffentlichung von weiteren sektorspezifischen sowie von KMU-Standards vorgesehen.
Das Ziel der ESRS ist es, unter Anwendung des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit verständliche, relevante, repräsentative, überprüfbare und vergleichbare Angaben im Nachhaltigkeitsbericht zu schaffen.
Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit
Analog zur Finanzberichterstattung sind im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ebenfalls Wesentlichkeitsaspekte maßgeblich. Diese finden in der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Form der sogenannten Doppelten Wesentlichkeit Einklang. Diese ist in der Form ausgestaltet, dass zwei Wesentlichkeitsperspektiven unabhängig voneinander betrachten werden.
Die Inside-Out Perspektive, auch Impact Materiality, erfasst die Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesellschaft und die Umwelt.
Die Outside-In Perspektive, auch Financial Materiality, betrachtet hingegen die von der Gesellschaft und Umwelt ausgehenden Risiken und Chancen für den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens..
Dabei gelten keine kumulativen Anforderungen, d.h. Informationen sind auch dann wesentlich, wenn nur eine der beiden Perspektiven erfüllt ist.
Unabhängig von dem Wesentlichkeitskriterium sind jedoch im ESRS 1 Pflichtanforderungen definiert.
Prüfungspflicht
Mit der neuen EU-Richtlinie gehen auch weitreichende Prüfungspflichten des nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsberichts einher.
Künftig sind Unternehmen zu einer externen Prüfung des nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsberichts, als Teil des Lageberichts, verpflichtet. Dabei wird die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen der CSRD, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS), und mit dem Prozess zur Informationsermittlung auf Basis der Nachhaltigkeitsberichtstandards geprüft. Zudem werden die Einhaltung der Anforderungen an die elektronische Berichterstattung (ESEF) und die Einhaltung der Angaben gem. Art. 8 EU-Taxonomie-VO überprüft.
Die Prüfung erfolgt durch den Abschlussprüfer oder einen Dritten Wirtschaftsprüfer.
European Single Electronic Format (ESEF)
Für Anwender der CSRD ist der Lagebericht künftig in einem EU-einheitlichen Berichtsformat gem. der ESEF-Verordnung zur Verfügung zu stellen sowie gewisse darin enthaltene Angaben zu taggen. Ziel ist es, die Zugänglichkeit, Analysefähigkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz zu stärken.