Eine aufkommensneutrale Neuregelung der Grundsteuer
Wie in den Medien und in unserem DORNBACH Update bereits berichtet, soll bis Jahresende eine aufkommensneutrale Neuregelung der Grundsteuer in Kraft treten. Die hierzu am 1. Februar 2019 erfolgten Gespräche zwischen Bund und Ländern über die Reform der Grundsteuer sind erfolgreich verlaufen.
Danach soll die Grundsteuer weiterhin in der Praxis gut umsetzbar sein, in dem in die Berechnung nur wenige, vergleichsweise einfach festzustellende Größen in die Bemessungsgrundlage einfließen. Waren für das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Modell mehr als 30 Faktoren für die Berechnung nötig, reichen künftig fünf bis acht Faktoren aus. Zudem werden zum Teil Pauschalierungen durchgeführt, die das Verfahren erheblich vereinfachen.
Wie bisher, soll die Grundsteuer in drei Schritten ermittelt werden (Bewertung Grundvermögen, Steuermesszahl, kommunaler Hebesatz). Auf der Bewertungsebene werden zukünftig aber andere Kriterien zugrunde gelegt.
Die Grundsteuer wird künftig anhand realistischer Grundstückswerte ermittelt, durch einen Vergleich der Grundstücke zueinander und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau. Konkret wird sich die Wertermittlung aus der durchschnittlichen Nettokaltmiete und dem Bodenrichtwert zusammensetzen.
Das statistische Bundesamt wird alle vier Jahre Daten zur Wohnsituation der Bürgerinnen und Bürger durch Mikrozensuserhebungen ermitteln und daraus länderspezifische Durchschnittsmieten ableiten, die wiederum nach sonstigen baulichen Merkmalen und in sechs unterschiedliche Mietniveaustufen unterschieden werden. Daraus wird für jede Bewertungseinheit anhand von Wohnlage, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr die durchschnittliche Nettokaltmiete abgeleitet.
Ein weiterer Baustein wird die Einbeziehung der Bodenrichtwerte in die Wertermittlung sein. Damit soll sichergestellt werden, dass sich unterschiedliche Lagen in der Wertberechnung wiederspiegeln. Auch diesbezüglich soll ein Vereinfachungspotential genutzt werden, indem bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte nicht mehr auf kleinere Bodenrichtwertzonen abgestellt wird, sondern größere Bodenrichtwertzonen eingerichtet werden.
Die Finanzverwaltung hat sich das Ziel gesetzt, durch die Nutzung von statistischen Daten, Durchschnittswerten und Pauschalierungen das Verfahren zu erleichtern.