Doppelt geschützt hält besser

FAZ 11.05.2021 

Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen in Deutschland einen doppelten Kündigungsschutz. Das macht die Stelle attraktiv. Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten sollte nicht vorschnell getroffen werden.

In der Not muss häufig der Datenschutz herhalten: So war das jüngst in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht, als ein Wirtschaftsjurist die drohende Kündigung abwenden wollte. Ein Argument, mit dem er sich in den Kündigungsschutz retten wollte: Schon im Bewerbungsgespräch sei er zum Datenschutzbeauftragten ernannt worden. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Damit drang er schon in den unteren Instanzen nicht durch, zu offensichtlich war die Ausrede.

Der Fall wirft dennoch ein Schlaglicht auf die Rolle, die Datenschutzbeauftragte in Unternehmen haben – und die ist durchaus komfortabel. Unternehmen müssen nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Dies ist in aller Regel schon dann der Fall, wenn die Mitarbeiter Microsoft Outlook benutzen; denn bereits dann werden personenbezogene Daten wie Namen oder E-Mail-Adressen verarbeitet.

Den kompletten Beitrag können Sie sich auf der Seite der FAZ freischalten lassen. 

Autor: Dr. Alexander Birkhahn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht am Standort Koblenz

 

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