Corona-Konjunkturpaket 2.0 beschlossen
Bundestag und Bundesrat haben am 29.6.2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Hierzu im Einzelnen:
Hilfen für Familien:
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 EUR gewährt, auszahlbar in zwei Teilbeträgen im September (200 EUR) sowie Oktober (100 EUR).
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird, befristet auf zwei Jahre, von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Stärkung des (privaten) Konsums:
- Die Umsatzsteuersätze werden, befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt (vgl. hierzu auch den zweiten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Absenkung der Mehrwertsteuersätze - Stand 23.06.2020).
Verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten:
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
Schaffung von Investitionsanreizen:
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. EUR im Zeitraum von 01.07.2020 bis 01.07.2026 sowie zugleich beihilferechtlich erforderliche Änderungen sowie klarstellende Anpassung des Anwendungsbereichs des Forschungszulagengesetzes.
Sonstige Maßnahmen (u.a.):
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
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Der Autor: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter