UPDATE: Rechtsänderungen im Transparenzregister
Am 1. August 2021 wird das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten. Das Gesetz wurde im Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zugestimmt.
Bereits in unserem Mandantenrundschreiben vom 20. April 2021 hatten wir auf die bedeutenden Änderungen insbesondere hinsichtlich der Eintragungspflichten ins Transparenzregister hingewiesen. Hierauf sei Bezug genommen. Nachfolgend seien noch einmal die wesentlichen Veränderungen dargestellt:
1. Wesentliche Rechtsänderungen
Das nunmehr verabschiedete Gesetz sieht die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister vor. Kern der Rechtsänderungen ist die Aufhebung der Mitteilungsfiktionen. In § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) hieß es bisher, dass die Verpflichtung der Rechtseinheit zur Mitteilung an das Transparenzregister „als erfüllt“ gilt, wenn sich die zu meldenden Angaben (z.B. über den wirtschaftlich Berechtigten) aus den in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 GwG aufgeführten Registern ergibt. In Betracht kommende Register, die eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister bisher entfallen haben lassen, sind das Handelsregister, das Partnerschaftsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Unternehmensregister. Nach der bisherigen Rechtslage sind daher beispielsweise GmbH von der Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister befreit, da sich die Angaben hierzu in den allermeisten Fällen aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ergeben. Auch für Verbände (organisiert als eingetragene Vereine) griff bisher wegen § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 die Mitteilungsfiktion, sodass zumindest bisher keine Eintragung in das Transparenzregister erforderlich war.
Dies hat nunmehr ein Ende!
Das Gesetz führt zur Streichung des § 20 Abs. 2 GwG, womit auch die sog. Mitteilungsfiktionen entfallen. Mit dem Gesetz wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend - auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war. Nach dem TraFinG müssen nun auch bisher nicht eintragungspflichtige Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister melden. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch Änderungsmeldungen stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
2. Ermittlung und Eintragung des wirtschaftlichen Berechtigten
Als wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder vergleichbare Kontrolle über die betreffende Gesellschaft hält, anzusehen. Ist auch nach sorgfältiger Prüfung keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln, so sind grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte ins Transparenzregister einzutragen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 5 GwG).
3. Übergangsfristen
Abhängig von der jeweiligen Rechtsform sieht das neue Gesetz großzügige Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss. Im Einzelnen gelten folgende Fristen:
AG, Europäische Aktiengesellschaft, KGaA: bis zum 31.03.2022
GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft: bis zum 30.06.2022
In allen anderen Fällen (insb. Stiftungen, e.V.): bis zum 31.12.2022
Die Übergangsregelungen gelten nur für solche Gesellschaften, die nach derzeitiger Rechtslage nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind. Anderenfalls ist der wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen. Auch Gesellschaften, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG (d.h. ab dem 01. August 2021) neu errichtet werden, profitieren nicht von den Übergangsfristen, sondern müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.
Die Autoren:
Ralf Wickert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführender Gesellschafter und
Dr. Julian Engel, Rechtsanwalt, Geschäftsführender Gesellschafter