Handlungsbedarf bei Aufsichtsratsmitgliedern
Bisher nahm das BMF bei Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern generell eine selbstständige und somit unternehmerische Tätigkeit (Abschn. 2.2 UStAE) an, deren Vergütung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Mit Schreiben vom 08.07.2021 passt das BMF diese Auffassung nun an die Rechtsprechung des EuGH und BFH an.
Zukünftig ist eine detaillierte Prüfung der jeweils vorliegenden Vergütungsregelung zwingend notwendig:
Die Selbstständigkeit ist zu verneinen, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine nicht variable Festvergütung erhält und es somit kein Vergütungsrisiko trägt. Insbesondere im Fall pauschaler Aufwandsentschädigungen – in Form von Geld- oder Sachzuwendung –, liegt eine nicht selbstständige Tätigkeit vor. Demgegenüber stellen beispielsweise Sitzungsgelder für eine tatsächliche Teilnahme sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen variable Vergütungen dar, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder der vom Aufsichtsrat bestellten Ausschüsse oder von anderen Kontrollgremien der Geschäftsführung.
Besonderheiten sind bei öffentlich Bediensteten und politischen Mandatsträgern zu beachten. Hier wird es unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn Aufsichtsratstätigkeiten von Beamten und anderen Bediensteten einer Gebietskörperschaft oder Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung als nicht selbständig behandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen wurde bzw. im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Regierung steht und eine – zumindest teilweise – öffentlich-rechtliche Abführungspflicht besteht.
Nicht selbstständige Aufsichtsratsmitglieder erbringen folglich keine umsatzsteuerbaren Umsätze, womit für sie auch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen entfällt. Zugleich steht ihnen jedoch kein Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen zu. Seitens der die Leistung empfangenden Unternehmen kann hieraus ein finanzieller Vorteil resultieren, soweit diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und die bisherige Umsatzsteuerbelastung der Aufsichtsratsvergütungen zukünftig entfällt.
Grundsätzlich ist in allen offenen Fällen entsprechend zu verfahren, wobei nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt werden. Daher besteht zeitnah Handlungsbedarf, die bestehenden Ausgestaltungen zu überprüfen bzw. gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Ihre gewohnten Ansprechpartner oder an Frau Birgit Bachmeyer und Frau Dr. Chantal Naumann wenden.