Tax Compliance rückt durch die sog. Quick Fixes ab 1.1.2020 stärker in den Fokus

Mit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 23. Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen das erste Mal die Notwendigkeit für das Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern, auch Tax Compliance-System genannt, bekräftigt.

Dieses Tax Compliance-System rückt ab dem 1. Januar 2020 noch stärker in den Fokus. Ausgangspunkt hierzu sind die sogenannten „Quick-Fixes", die die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ändern und bis 1. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Die Quick-Fixes betreffen unter anderem Änderungen bei den Nachweisen und Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen
Nach der Neufassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie werden innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn der Empfänger der Lieferung im Empfängermitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist und dem leistenden Unternehmer die entsprechende gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt. Ferner muss die Lieferung in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung, in welcher innergemeinschaftliche Transaktionen zu melden sind, korrekt erfasst sein.

Auch bei den Belegnachweisen für die Umsatzsteuerbefreiung tritt eine Verschärfung ab 1. Januar 2020 in Kraft. Der leistende Unternehmer hat ab dann zwei einander nicht widersprechende Nachweise, die vom Verkäufer und vom Erwerber ausgestellt wurden, vorzuhalten. Dies können zum Beispiel die Gelangensbestätigung sowie der CMR-Frachtbrief sein.

Reihengeschäfte
Auch bei den innergemeinschaftlichen Reihengeschäften wird für die Zuordnung der bewegten Lieferung ab 1. Januar 2020 auf die mitgeteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgestellt werden. Teilt der Zwischenhändler dem Lieferanten eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abgangsmitgliedstaats mit, so ist die bewegte Lieferung der Lieferung des Zwischenhändlers an den Endkunden zuzuordnen.

Handlungsbedarf
Es kann bei allen Neuerungen damit als Fazit festgehalten werden, dass die innerbetrieblichen Kontrollsysteme und internen Handbücher und Richtlinien zur Fakturierung solcher Geschäftsvorfälle entsprechend angepasst oder erstellt werden müssen, um hier einen rechtssicheren Prozess zu schaffen. Auch muss, um eine Versagung der Steuerbefreiung zu vermeiden, darauf geachtet werden, dass jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert abgefragt wird und die entsprechende Mitteilung als Nachweis vorgehalten wird. Ebenfalls sollte jede Umsatzsteuer-Voranmeldung mit den Zusammenfassenden Meldungen verprobt werden, um auszuschließen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen nicht deklariert wurden.

Die Neuregelungen können jedoch auch als Chance zur Kostensenkung begriffen werden. Durch die Einführung eines Tax Compliance Systems mit entsprechenden Vorgaben an die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können gegebenenfalls ausländische Registrierungen beendet werden und es fallen keine ausländischen Steuererklärungspflichten mehr an.

Falls Sie von den Neuregelungen betroffen sind, durchleuchten wir gerne Ihre Prozesse und entwickeln mit Ihnen zusammen das entsprechende Tax Compliance-System, um in Zukunft die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Kontaktieren Sie hierzu einfach Herrn Steuerberater Torsten Ewen oder Ihren üblichen Kontakt bei DORNBACH.

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