Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der GKV Spitzenverband hat am 24.03.2020 die Empfehlung für einen erleichterten Stundungszugang gegeben.
Dabei sollen die krisenbedingten Verbesserungen bei Kurzarbeit, sowie die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie Kredite und Fördermittel, vorrangig genutzt werden.
Auf Antrag können derzeit Beiträge bis einschließlich Mai 2020 gestundet werden. Stundungszinsen fallen nicht an. Gleiches gilt für Säumniszuschläge und Mahngebühren.
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Die Autorin: Dipl. Krankenkassenbetriebswirtin Melanie Guttmann, Rentenberaterin