Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV Spitzenverband hat am 24.03.2020 die Empfehlung für einen erleichterten Stundungszugang gegeben.

Dabei sollen die krisenbedingten Verbesserungen bei Kurzarbeit, sowie die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie Kredite und Fördermittel, vorrangig genutzt werden.

Auf Antrag können derzeit Beiträge bis einschließlich Mai 2020 gestundet werden. Stundungszinsen fallen nicht an. Gleiches gilt für Säumniszuschläge und Mahngebühren.

Ihre Ansprechpartner zum Thema finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.

Die Autorin: Dipl. Krankenkassenbetriebswirtin Melanie Guttmann, Rentenberaterin

 

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