Steuerglück für Verwalter
FAZ, 03.04.2019:
Der große Senat des Bundesfinanzhofs hat gesprochen und schafft endlich Rechtssicherheit: Unternehmen können die "erweiterte Gewerbesteuerkürzung" auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Grundbesitz nicht unmittelbar halten, sondern nur mittelbar, durch eine rein grundstücksverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft ist kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig, gleiches gilt für eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Wenn sich aber die Tätigkeit dieser Gesellschaften auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz und einige gesetzlich bestimmte ("unschädliche") ...
Den kompletten Beitrag von Herr Prof. Schäfer und Herr Dr. Jochen Hell finden Sie bei der FAZ.