Krankenhäuser: Steuerliche Einordnung der ambulanten Abgabe von Zytostatika geregelt
Der Bundesfinanzhof hat die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhäuser und ihre Ärzte geregelt. Die Abgabe durch eine Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten gehört zum Zweckbetrieb des Krankenhauses, wenn die ambulante Behandlung durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Krankenhausärzte erfolgt. Wie bereits das Finanzgericht Münster als Vorinstanz hält es auch der BFH für nicht erforderlich, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird.
Praxishinweis: Erfolgt die Abgabe von Zytostatika zu ambulanten Behandlungen durch nicht entsprechend ermächtigte Krankenhausärzte, ebenso wie die Lieferung von Medikamenten an Dritte, an das Personal des Krankenhauses oder an andere Kliniken und Apotheken, ist diese Tätigkeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Unser Kompetenzzentrum Gemeinnützigkeit steht Ihnen gerne für sämtliche Fragen rund um die Strukturierung des Zweckbetriebs in Krankenhäusern zur Verfügung.
Quellen: BFH v. 6.6.2019, V R 39/17; FG Münster v. 17.8.2017, 10 K 2165/15 K, EFG 2017