Gemeinnützigkeit: Mitgliedsbeiträge in geplanter Gesetzesänderung nicht mehr absetzbar
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, sollen nicht mehr abziehbar sein. Das sieht die geplante Gesetzesänderung von § 10b EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019") vor.
Praxishinweis: Unter Experten bestehen erhebliche Bedenken gegen diesen generellen Ausschluss von Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt insoweit abzuwarten. Wird das Gesetz in der derzeitigen Entwurfsfassung allerdings verabschiedet, sollten hiervon Betroffene Rechtsmittel in Erwägung ziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Quellen: Novelle EStG § 10b; AO § 52 Abs. 2 Satz 2