Hinweisgeberschutzgesetz - Bußgeldbewehrte Pflicht zur Umsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Datum vom 02. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten und enthält eine Vielzahl von Vorgaben für Unternehmen, deren Umsetzung zur Vermeidung hohe Bußgelder dringend geboten ist.
I. Wesentlicher Inhalt
Das neue HinSchG enthält die Pflicht zur Einrichtung eines Whistleblowing-Systems als Teil der internen Compliance-Verantwortung im Rahmen der systematischen Präventionspflicht.
Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen interne Meldekanäle einrichten, die Hinweisgebenden eine geschützte und vertrauliche Abgabe von Meldungen ermöglichen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung erst ab dem 17. Dezember 2023. Handelt es sich bei dem Verpflichteten um ein konzernangehöriges Unternehmen, so besteht auch weiterhin die Möglichkeit, auf einen Konzern-Meldekanal zuzugreifen (sog. Konzernlösung).
Hinweisgeber werden nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht geschützt, sondern dieser Schutz wird auch gewährleistet für gemeldete Verstöße gegen das nationale Recht. Hiervon erfasst sind insbesondere Straftaten aus dem Strafgesetzbuch und bestimmte Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG sollen Hinweisgeber die Meldung an eine interne Stelle bevorzugen, soweit es sich um Fälle handelt, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Die (internen oder externen) Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.
Nach § 12 HinSchG sind Beschäftigungsgeber verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können. Diese Pflicht besteht jedoch nur für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle erst ab dem 17.12.2023 (§ 42 Absatz 1 HinSchG).
Die interne Meldestelle kann nach § 14 Abs. 1 HinSchG entweder so eingerichtet werden, dass bei dem Beschäftigungsgeber selbst eine Arbeitseinheit gebildet wird, oder indem ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.
Der hinweisgebenden Person ist nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 HinSchG der Eingang einer Meldung spätestens nach sieben (Kalender-)Tagen zu bestätigen. Die interne Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersucht die hinweisgebende Person gegebenenfalls um weitere Informationen und ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG. Nach § 17 Absatz 2 HinSchG gibt die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung.
Nach § 36 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist, wenn die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung in Folge einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG erlitten zu haben.
II. Rechtsfolgen der Missachtung der gesetzlichen Vorgaben
Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet. Hierbei ist zu beachten, dass bereits die Nicht-Befolgung der gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung (interner) Meldestellen ein Bußgeld in Höhe von EUR 20.000 zur Folge hat. Der Bußgeldrahmen für weitere Verstöße bewegt sich bis zu EUR 50.000.
Bei Fragen zum Thema können Sie sich gern an den Autor Dr. Julian Engel sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner wenden.
Beste Grüße
Dr. Julian Engel