Disquotale Gewinnausschüttungen - Fallstricke in der Betriebsprüfung

Disquotale Gewinnausschüttungen erfreuen sich in Familienunternehmen und Start-Ups großer Beliebtheit, da Sie eine „einsatz- und leistungsgerechte“ Zuweisung von Gewinnen ermöglichen, ohne die Beteiligungsverhältnisse anpassen zu müssen.

Im Praxisfall hat häufig ein Gesellschafter einer GmbH die Anteilsmehrheit z.B. 75 % und ein weiterer Gesellschafter ist Minderheitsgesellschafter z.B. mit 25 %. Dieser Minderheitsgesellschafter ist in der Praxis häufig auch Vollblutunternehmer und erbringt einen gleichwertigen oder höheren Einsatz als der Mehrheitsgesellschafter. Um diesen Einsatz neben dem Geschäftsführergehalt zu vergüten oder eine besondere Leistung zu vergüten treffen die Gesellschafter die Regelung, kommen die Gesellschafter überein den Gewinn abweichend von der Beteiligung z.B. 50/50 aufzuteilen.

Gesellschaftsrechtlich ist dies zulässig. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer vertraglichen Regelung entweder in Form einer Öffnungsklausel, die die abweichende Gewinnverteilung durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluss zulässt oder eine abweichende Gewinnverteilungsabrede in der Satzung selbst, die die abweichende Gewinnverteilung regelt.

Sofern die Regelungen zivilrechtlich wirksam sind, werden Sie auch für steuerliche Zwecke anerkannt. In der Folge kann der Gewinn – unter Abzug der Abgeltungsteuer – an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

In Betriebsprüfungen ist jedoch vermehrt festzustellen, dass Prüfer das Thema der abweichenden Gewinnverteilung unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsteuer betrachten. Während die ertragsteuerliche Zulässigkeit weitgehend geklärt ist, liegen in diesem Bereich noch einige Streitpunkte.

Betriebsprüfer stellen hier die Frage aus welchem Grund der Minderheitsgesellschafter mehr bekommt als ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustünde, insbesondere wenn seine Arbeitsleistung durch einen Geschäftsführervertrag vergütet wird. Hierin sieht das Finanzamt eine freigiebige Zuwendung des Mehrheitsgesellschafters an den anderen Gesellschafter. Es vertritt die Auffassung, dass die schlichte Öffnungsklausel oder eine undifferenzierte Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht ausreichend sei und die abweichende Gewinnverteilung mehr oder weniger in das Ermessen des Mehrheitsgesellschafters stellt, so dass diese freigiebig erfolgt und als Schenkung zwischen den Gesellschaftern zu bewerten ist.

Die Anforderung der Finanzverwaltung geht in diesen Fällen über die schlichte Regelung des Gesellschaftsvertrages hinaus und erfordert eine Darstellung warum, bis zu welchem Betrag und vor welchem wirtschaftlichen Hintergrund die abweichende Gewinnverteilung erfolgt. Aussagen dazu fehlen leider in vielen Gesellschaftsverträgen.

Da unter fremden Dritten Schenkungsteuerfreibeträge von lediglich 20.000 € gelten und auch in Nachfolgekonstellationen Freibeträge von 400.000 € nicht selten aufgebraucht sind, droht hier eine zusätzliche Schenkungsteuerbelastung.

Für Steuerpflichtige drohen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Wurden nämlich in der Vergangenheit auf Basis von unspezifischen Öffnungsklauseln abweichende Gewinnausschüttungen vorgenommen, sollten Steuerpflichtige prüfen ob eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich ist, um das Risiko einer Steuerhinterziehung zu beseitigen.

Für die Zukunft und Absicherung einer disquotalen Ausschüttung sollte auf jeden Fall eine Anpassung der Satzung erwogen werden.

Gesellschaften und Gesellschafter, deren Satzungen mit den entsprechenden Öffnungsklauseln oder Abreden zur abweichenden Gewinnverwendung operieren oder eine solche implementieren wollen, sollten folgende Punkte klären:

  1. Liegt überhaupt eine gesellschaftsvertragliche Klausel für eine abweichende Gewinnverteilung vor.
  2. Wurde die abweichende Vereinbarung im Vornherein getroffen, d.h. bevor die abweichende Gewinnverteilung erfolgt ist.
  3. Enthält die Regelung eine Aussage dazu in welcher Höhe und anhand welcher Parameter die abweichende Gewinnverteilung erfolgt und vor welchem wirtschaftlichen Hintergrund sie gewährt wird.
  4. Wurde auch tatsächlich entsprechend der Klausel verfahren.

Die Fallgestaltung zeigt, wie wichtig eine steuerrechtlich abgestimmte Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist. Der gerne verwendete und „günstige“ Vertrag aus der Schublade kann ungeahnt erhebliche Zusatzkosten mit sich bringen.

Bei Fragen zum Thema können Sie sich gern an den Autor Frederik Karnath sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner wenden.

Beste Grüße

Dipl.-Finanzwirt (FH) Frederik Karnath


    Kontaktieren Sie uns
    • Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.

    Bitte um das Google reCaptcha anzuzeigen. Ansonsten kann das Formular nicht versendet werden.