Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Der Bundestag hat am 25. März 2020 über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 27. März 2020, womit die Änderungen durch das Gesetz zeitnah nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten werden.
Wesentlicher Inhalt
Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen sowohl des öffentlichen als auch den privaten Lebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Zur Eindämmung des massiven Anstiegs von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, KiTas, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsge-schäften angeordnet. Zugleich wurden Quarantäneanordnungen für Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben oder die Kontakt mit Infizierten hatten, angeordnet.
Die getroffenen Maßnahmen werden in ihrer Gesamtheit nicht nur zu erheblichen Einkommensverlusten bei Privatpersonen führen, sondern zugleich auch erhebliche wirtschaftliche Verwerfungen zur Folge haben. Zur Abmilderung dieser Folgen hat die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket entworfen und beschlossen, das in diversen Rechtsgebieten zu umfangreichen Änderungen führen wird.
Den kompletten Beitrag finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.
Die Autoren: Ralf Wickert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gesellschafter
und Dr. Julian Engel, Rechtsanwalt