Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Vertragsverhältnisse und Leistungsbeziehungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen
Auf Krisen wie die Corona-/COVID-19-Pandemie sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie das Wirtschaftsleben und der Alltag der Bevölkerung nicht vorbereitet. Auch die in „normalen" Zeiten vereinbarten Vertragswerke enthalten im Regelfall keine eingehenden Bestimmungen über den Krisenfall, oftmals wird der Pandemie-Fall noch nicht mal vorausgeahnt.
Der Gesetzgeber hat auf diese Ausnahmesituation jedoch praktisch im Rekordtempo reagiert. So hat der Bundestag am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen und sodann dem Bundesrat zugeleitet, der am 27. März 2020 hierüber beschlossen hat. Die beabsichtigten Änderungen werden zeitnah, im Hinblick auf das Insolvenzrecht sogar rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
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Die Autoren: Ralf Wickert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gesellschafter
und Dr. Julian Engel, Rechtsanwalt