Ermäßigter Steuersatz bei gemeinnützigen Einrichtungen
Der Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH) hat mit Urteil vom 23.07.2019 – XI R 2/17 entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nur in eingeschränkten Fällen für Leistungen eines Zweckbetriebs anwendbar ist.
Im Streitfall unterstützte der Kläger als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Der Kläger begehrte, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten.
Dies lehnte der BFH mit der Begründung ab, dass der Zweckbetrieb in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig war und mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst nicht verwirklicht werden, sondern die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher dienen und daher keine originär gemeinnützigen Leistungen seien.
Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.
Es empfiehlt sich daher, die vorhandenen Zweckbetriebe einer näheren Untersuchung zu unterziehen, ob der ermäßigte Steuersatz weiterhin angewandt werden kann. Wir bei DORNBACH unterstützen Sie hierbei gerne.