Die Neuregelung der GWG-Grenze

Aber der Reihe nach:

Bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 410 nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung für diesen Sofortabzug ist allerdings, dass bestimmte Aufzeichnungsvorschriften beachtet werden.

Die Sofortabschreibung für GWGs ist als Wahlrecht ausgestaltet. Möglich ist auch eine Verteilung des Aufwands über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Einstellung der Aufwendungen in einen Sammelposten. Dieser kann gebildet werden für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut dürfen dabei EUR 150, aber nicht EUR 1.000 übersteigen. (Die Wertgrenzen sind immer Nettogrößen, d.h. es ist immer von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen.) Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Gründung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Wichtig bei dem Sammelposten ist, dass diese Regelung einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter anzuwenden ist.

Höhere Grenzen sind in Sicht!

Die Grenze für die Sofortabschreibung von GWG verharrt seit über 50 Jahren auf EUR 410. Dies hat nun auch die Politik erkannt und zeigt Handlungswillen. In einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren ist vorgesehen, die GWG-Grenze von EUR 410 mit Wirkung zum 1.1.2018 auf EUR 800 anzuheben. Dem Vernehmen nach soll auch die untere Grenze für den GWG Sammelposten von EUR 150 auf EUR 200 angehoben werden.

Der Autor: René Feldgen, Köln

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