Corona-Sofortmaßnahme: Zuschüsse für gemeinnützige Vereine ab 1. Mai 2020 in Rheinland-Pfalz und Hessen
Bisher können lediglich gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe die Corona Soforthilfsprogramme der jeweiligen Länder in Anspruch nehmen. Für gemeinnützige Vereine, ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, war bisher kein Zuschuss verfügbar, sondern lediglich das Kreditprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
In Rheinland-Pfalz können gemeinnützige Vereine und Organisationen, die durch die Corona-Krise in Existenznot geraten sind, ab 1. Mai 2020, eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen, beantragen.
Die Zuschüsse können für Ausgaben wie Miet- und Pachtkosten, Mietnebenkosten, notwendige und unabwendbare Instandhaltungsarbeiten, Kosten für Projekte und Veranstaltungen, die pandemiebedingt abgesagt werden mussten, sowie für laufende Verpflichtungen aus Krediten und Darlehen beantragt werden, sofern alle eigenen Rücklagen und Ansparungen aufgebraucht sind.
Das Programm läuft vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 und wird im Auftrag der Landesregierung für Sportvereine vom Landessportbund bzw. den regionalen Sportbünden, für Kulturvereine von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur sowie für alle anderen Vereine von der ADD abgewickelt. Antragsberechtigt sind gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, keine anderen wirtschaftlichen Hilfen in Anspruch nehmen konnten bzw. ausgeschöpft haben und einen Liquiditätsengpass nachweisen können, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Anträge können ab dem 4. Mai 2020 online gestellt werden.
In Hessen wurde ein ähnliches Programm für die Existenzsicherung von gemeinnützigen Sportvereinen aufgestellt, die Mitglied im Landessportbund Hessen sind. Voraussetzung für die Beantragung dieser Landeszuwendungen ist, dass der Verein im ideellen Bereich oder in der Vermögensverwaltung aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzbedrohliche finanzielle Notlage und/oder einen Liquiditätsengpass geraten ist.
In Abhängigkeit von der durch die Corona-Virus-Pandemie bedingten finanziellen Belastung des Vereins werden Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro gewährt. Die Vereinshilfe kann ab 1. Mai 2020 beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport beantragt werden. Da ein Verein zum jetzigen Zeitpunkt möglichweise noch nicht die genaue Höhe des durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpasses abschätzen kann, ist eine Antragstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt in 2020 noch möglich.
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Der Autor: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Torsten Ewen, Steuerberater, Zertifizierter Experte im Gemeinnützigkeitsrecht, Geschäftsführender Gesellschafter