Mehr Rechtssicherheit bei der Unternehmensnachfolge
Wirtschaft in Rheinland-Pfalz, 28.02.2020:
Gastbeitrag von Johannes Quast, Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH), WP/StB
Mit Datum vom 20. November 2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass die Übertragung von Personengesellschaftsanteilen (sogenannte Mitunternehmeranteile) weiterhin zu Buchwerten erfolgen kann, selbst wenn ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart wird. Dies stand seit zwei Jahren in Frage und hatte in der Beraterschaft zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Denn in 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem besonders gelagerten Fall entschieden, dass der Nießbrauch bei der Schenkung eines Einzelunternehmens dem Ansatz zum Buchwert entgegensteht. Viele Übertragungen lagen seither zunächst einmal auf Eis und insbesondere für bereits erfolgte Übertragungen war weiter eine Unsicherheit gegeben. Auch wenn im Detail noch einige Fragen offen sind, so ist die aktuelle Stellungnahme des BMF sehr zu begrüßen. Die Unternehmensnachfolge ist eine der schwierigsten Disziplinen für die Unternehmer und deren Berater. Neben der Suche nach einem geeigneten Nachfolger gibt es etliche steuerliche Fallstricke. Der Vorbehaltsnießbrauch bei der Schenkung von Anteilen an (gewerblichen) Personengesellschaften ist eine davon. Bei einer solchen Schenkung wird die Substanz des geschenkten Gegenstandes auf den Beschenkten übertragen. Der zukünftige Ertrag aus dem Gegenstand steht aber weiterhin dem Schenker zu. Der Nießbrauch wird insbesondere bei der Übertragung von Immobilien und bei Anteilen an Personengesellschaften als Gestaltungsinstrument verwendet. Beispiel: Der Vater ist Alleingesellschafter einer GmbH & Co. KG. Er überträgt die Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn und behält sich den Nießbrauch vor. Die entnahmefähigen Erträge aus der KG stehen zukünftig also weiter ihm zu, die Anteile an der KG gehören jedoch ab diesem Zeitpunkt seinem Sohn.
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