Kompetenzzentrum USt - BFH zu AR-Vergütung
Der BFH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (V-R 23/19 vom 27.11.2019) seine bisherige Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern an die EuGH-Rechtsprechung angepasst und insoweit geändert.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen leitenden Angestellten einer Aktiengesellschaft, der als Aufsichtsratsmitglied bei der 100%-igen Tochtergesellschaft, ebenfalls eine AG, fungierte. Gemäß der Satzung der Tochtergesellschaft erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon.
Der BFH kam nun entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Die Entscheidung des BFH basiert auf der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil IO vom 13.6.2019, C-420/18), wonach ein Mitglied eines Aufsichtsrates keine selbständige Tätigkeit ausübt, wenn es nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig ist. Darüber hinaus berücksichtigt die Rechtsprechung auch, dass fahrlässiges Handeln des Aufsichtsratsmitgliedes keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung hat, sondern nur eine Verantwortlichkeit nach AktG begründet.
Der BFH lässt ausdrücklich offen, in welchen anderen Fällen die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates weiterhin als unternehmerisch ausgeübt anzusehen sein könnte.
Das aktuell vorliegende Urteil lässt den Schluss zu, dass für den hier gegebenen Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine Festvergütung erhält und somit kein wirtschaftliches Risiko trägt, keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Aufsichtsratstätigkeit ohne Ausweis von Umsatzsteuer abzurechnen. Die geänderte Rechtsprechung des BFH ist vor allem hinsichtlich der Aufsichtsräte von solchen Unternehmen und Institutionen interessant, die keinen Vorsteuerabzug gelten machen können (z.B. Banken, Versicherungen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, bestimmte gemeinnützige Organisationen).
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