Gerichtsvollzieher darf schwierigen Auftrag nicht verweigern

ImmobilienZeitung, 04.10.2018:

Der Fall:
Eine Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung: Es sollten Papier- und elektronische Unterlagen einschließlich Know-how aus einem Projekt herausgegeben werden, das Bau und Betrieb einer Anlage in Nigeria zum Ziel hatte. Die Unterlagen waren im Tenor des zu vollstreckenden Urteils über viele Zeilen und zusätzlich in einer englischsprachigen Anlage beschrieben. Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte den Zwangsvollstreckungsauftrag ab. Er begründete das damit, dass die Unterlagen im Titel des Urteils nicht hinreichend bestimmt bezeichnet seien. Auch sei es ihm nicht möglich, Unterlagen, die (nur) elektronisch vorliegen, zu identifizieren. Dagegen ging die Gläubigerin erfolgreich gerichtlich vor, woraufhin der Gerichtsvollzieher vor den BGH zog.

Den kompletten Beitrag von Andreas Gerstmeier, Rechtsanwalt bei der DORNBACH GmbH in München, finden Sie hier.

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