Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 8. März 2018 hat die EU einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums bzw. zu „Sustainable Finance“ vorgestellt. Dieser basiert auf dem 2016 in Kraft getretenen Pariser Klimaabkommen und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Im Zentrum stehen Maßnahmen zur Umlenkung von Kapitalströmen, um die Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius (möglichst unter 1,5 Grad Celsius) durch Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 zu erreichen und um die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele der UN (sog. Sustainable Development Goals) in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu fördern.
Um diese relevante Thematik voranzutreiben und zu adressieren, werden derzeit auf europäischer Ebene neue Gesetze und Verordnungen entwickelt. Aufgrund der Vielzahl an neuen Verpflichtungen, ist die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer hohen Komplexität geprägt.
Das nachfolgende Schaubild stellt die Verflechtungen der zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung dar.
Die CSRD stellt dabei das Herzstück der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Diese ist ein umfangreiches Rahmenwerk, das mit umfassenden Offenlegungspflichten auf eine Vielzahl an Unternehmen zukommen wird. In der CSRD sind weitere Konkretisierungen verankert.
Der Inhalt der CSRD wird durch europäische Berichtstandards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), konkretisiert. Diese verpflichtend anzuwendenden Berichtstandards legen genaue Offenlegungspflichten fest.
Auf internationaler Ebene hat sich ein Pendant zu den europäischen Berichtstandards entwickelt, die so genannten IFRS S Standards. Diese sind allerdings im Vergleich zu den ESRS auf Basis des aktuellen Gesetzesstands nicht verpflichtend anzuwenden.
Eine weitere Konkretisierung, die innerhalb der CSRD verankert ist, stellt das künftige Offenlegungsformat des Nachhaltigkeitsberichts dar. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihren Nachhaltigkeitsbericht in einem EU-einheitlichen Berichtsformat, welches in der ESEF-Verordnung definiert ist, zur Verfügung zu stellen.
Neben den in der CSRD definierten Angabepflichten sind berichtspflichtige Unternehmen ebenfalls zu einer Berichterstattung gem. EU-Taxonomie verpflichtet. Hintergrund ist, dass der Anwenderkreis der EU-Taxonomie an die CSRD gekoppelt ist.
Die EU-Taxonomie zielt darauf ab, die Unternehmensaktivitäten dahingehend zu klassifizieren, ob diese nachhaltig sind oder nicht. Darauf aufbauend ist das Ziel, künftige Investitionsströme in nachhaltige Aktivitäten zu lenken.
Zusätzlich wird aktuell eine Ausweitung vom Aspekt Umwelt auf den Aspekt Soziales im Sinne einer Sozial-Taxonomie anvisiert.
Die europäische CSDDD und das deutsche LkSG definieren umfangreiche Sorgfaltspflichten in den Bereichen Umwelt und Gesellschaft. Das LkSG, welches von bestimmten Unternehmen erstmals bereits 2023 angewandt werden musste, beschränkt sich auf die Lieferketten eines Unternehmens. Das europäische Pendant, die CSDDD, hingegen muss voraussichtlich das erste Mal 2027 angewendet werden und bezieht sich auf die gesamte Aktivitätskette des Unternehmens. Zusätzlich geht die CSDDD einen Schritt weiter als das LkSG, da eine zivilrechtliche Haftung vorgesehen ist.
Zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene stellen dabei die folgenden Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe dar:
Ebenso werden in Deutschland weitere Maßnahmen ergriffen, welche im Einklang mit EU-Maßnahmen stehen:
Aktuelles:
- Unterlagen Online-Seminar ESG-Berichterstattung vom 30.11.2022
- Lesen Sie hier die Artikel zur Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung von Lorson/Metz/Simon Teil 1 und 2
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