Corona Hilfsmaßnahmen - Was betroffene Unternehmen wissen müssen
Das Coronavirus breitet sich weiter in Deutschland aus und führt mehr und mehr zum Erliegen des täglichen Lebens. Viele Branchen sind bereits jetzt akut von Umsatzeinbußen betroffen, wie z.B. das Gastronomie- und Hotelgewerbe, der Messebau, Vergnügungsstättenbetreiber oder die Touristikbranche. Die Bundesregierung hat Hilfsprogramme angekündigt, um die wirtschaftlichen Schäden für betroffene Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Die wichtigsten stellen wir Ihnen jetzt vor:
- Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit soll im Rahmen des Corona-Hilfsprogramms Anträge auf Kurzarbeitergeld schnell genehmigen. Das Kurzarbeitergeld beträgt nach dem allgemeinem Leistungssatz 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist. Sofern der Arbeitnehmer über einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag (mind. 0,5) verfügt, profitiert dieser von einem erhöhten Leistungssatz von 67%. - Liquiditätshilfen
Die Bundesregierung hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW") angewiesen, Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, kurzfristig Liquidität zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedient sich die KfW der bestehenden Kreditprogramme, z.B. KfW-Unternehmerkredit, und wird diese im Rahmen der Bankdurchleitung zur Verfügung stellen. Die Konditionen sollen kurzfristig verbessert werden. - Entschädigungen bei behördlichen Anordnungen
Die Gesundheitsbehörden können nach dem IfSG die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des Virus treffen. Dazu zählen Quarantänemaßnahmen, die Untersagung der Erwerbstätigkeit, die Untersagung von Veranstaltungen oder gar das Verbot des Betriebs von Einrichtungen. In all diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer Entschädigung. Bei Selbstständigen und Arbeitnehmern richtet sich diese nach dem Verdienstausfall, Grundlage ist insofern der Steuerbescheid. Bei Unternehmen stellt sich die Angelegenheit wesentlich komplizierter dar. - Steuerliche Maßnahmen
Zunächst sind die Finanzämter angewiesen worden, die Vorauszahlungen zur Körperschaft- oder Einkommensteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass aufgrund von Gewinneinbrüchen seit Jahresbeginn die Gewinnerwartung unter der des Vorjahres liegt. Ferner können betroffene Unternehmen sich unter Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation mit Anträgen auf Stundung von Ertragsteuern an das für sie zuständige Finanzamt wenden und dieses soll die Stundungen ohne strenge Anforderungen prüfen. Im Einzelfall kann die Stundung sogar zinslos erfolgen.
Wir bei DORNBACH können Sie in diesem Zusammenhang betreuen und Ihnen bei Erledigung der bürokratischen Anforderungen helfen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.
Die Autoren: Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Torsten Ewen, Steuerberater, Zertifizierter Experte im Gemeinnützigkeitsrecht, Geschäftsführender Gesellschafter und Peter Henningsen, Rechtsanwalt