Corona Beihilfen für Arbeitnehmer
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2020 Details zu den Corona Beihilfen bzw. Zuschüssen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren können, veröffentlicht.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Daraus resultiert, dass allen Arbeitnehmern eine Corona Beihilfe gezahlt werden darf und nicht nur Arbeitnehmern in sogenannten „systemrelevanten“ Bereichen. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Klarstellend teilt das Bundesministerium der Finanzen im oben genannten Schreiben mit, dass Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht steuerbefreit sind. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Ferner wird festgestellt, dass andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) unberührt bleiben und neben der oben aufgeführten Steuerfreiheit für Corona Beihilfen in Anspruch genommen werden können.
Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.
Der Autor: Torsten Ewen, Steuerberater