BMF veröffentlicht Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe November
Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des für diesen Monat November verordneten „Lockdown-Light" hat das Bundesministerium der Finanzen weitere Corona-Hilfsmaßnahmen angekündigt, so u.a. die außerordentliche Wirtschaftshilfe November, welche im Folgenden skizziert wird:
Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Mrd. EUR haben.
Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsanordnung betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Als indirekt betroffene Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. In diesem Falle werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet.
Einmalige Kostenpauschale: Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 (Referenzmonat) bis zu einer Obergrenze von einer Millionen Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Sollte ein antragsberechtigtes Unternehmen im Monat November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielen, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt hiervon abweichend eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen. Dies dient dem Zweck, die Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, herauszurechnen. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die elektronische Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Solo-Selbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Diese werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkte antragsberechtigt sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer entsprechenden Antragstellung. Bleiben Sie gesund!
Ihre Ansprechpartner zu den Themen finden Sie auf unserer Corona-Spezial-Seite.
Der Autor: EMBA, Dipl.-Kaufmann (FH) René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter