BFH-Urteil zur Zinshöhe bei Konzerndarlehen

Wir haben Sie vor Kurzem in einem Impulse über das am 21. Oktober 2021 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen I R 4/17) zur Zinshöhe bei Konzerndarlehen informiert  (Link: BFH-Urteil zur Zinshöhe bei Konzerndarlehen | Dornbach)

In einem am 28. Oktober 2021 veröffentlichten Urteil, ebenfalls vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen I R 62/17), hat sich der Bundesfinanzhof erneut zur Ermittlung der Zinshöhe bei Gesellschafterdarlehen geäußert (Link: Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA | Bundesfinanzhof).

Die wesentlichen Punkte zum „neuen Zinsurteils“ haben wir Ihnen nachfolgend kurz dargestellt.

Kurz zum Sachverhalt

Eine inländische Kapitalgesellschaft hatte zur Finanzierung eines Anteilskaufs ein vollumfänglich besichertes Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78 % p.a., ein nicht besichertes Verkäuferdarlehen mit einem Zinssatz von 10 % p.a. und ein Gesellschafterdarlehen bei ihrer Alleingesellschafterin mit einem Zinssatz von 8 % p.a. aufgenommen. Für das Gesellschafterdarlehen wurden keine Sicherheiten gestellt. Außerdem war das Gesellschafterdarlehen gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten, insbesondere anderen Darlehensverbindlichkeiten, nachrangig.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung von 8 % p.a. zu hoch sei. Auf Basis des aufgenommenen Bankdarlehens ermittelte es nach der Preisvergleichsmethode einen - nach Auffassung des Finanzamts - fremdvergleichsüblichen Zinssatz von 5 % p.a. In Höhe der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 % ging das Finanzamt von einer gewinnerhöhenden verdeckten Gewinnausschüttung aus.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

  • Der Bundesfinanzhof traf in seinem neuen Zinsurteil zwar keine konkrete Aussage zu der im Urteilsfall für die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes anzuwendenden Methode. Dies ist Aufgabe der gerichtlichen Vorinstanz. Zur Frage der Methodenwahl für die Bestimmung des fremdvergleichsüblichen Zinssatzes verwies der Bundesfinanzhof allerdings auf seine am 21. Oktober 2021 veröffentlichte Entscheidung vom 18. Mai 2021, in der er der Preisvergleichsmethode grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hatte. Denn auch im Falle von Gesellschafterdarlehen kann sich die Preisvergleichsmethode anbieten.
  • Ein besichertes und vorrangig zu bedienendes Bankdarlehen kann nicht ohne Weiteres als Vergleichsmaßstab für ein unbesichertes nachrangiges Gesellschafterdarlehen herangezogen werden. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs widerspricht es allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen zu den gleichen Zinssätzen wie ein für ein besichertes und vorrangiges Darlehen gewährt wird.
  • Die insolvenzrechtlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen ist für den Fremdvergleich unbeachtlich und steht einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung somit nicht entgegen.
  • Es ist für den Fremdvergleich grundsätzlich ebenfalls unbeachtlich, wenn bei der Darlehensnehmerin genügend Substanz vorhanden war, um der Muttergesellschaft eine Sicherheit für die Darlehensrückzahlung zu bieten. Denn ein Dritter würde bei der Festlegung der Darlehensbedingungen vor allem die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Darlehensnehmers in den Blick nehmen und nicht nur auf dessen aktuelle Vermögenssituation abstellen. Denn sein Ausfallrisiko hängt im Wesentlichen von dieser Entwicklung ab. Die wirtschaftliche Zukunft des Schuldners kann der Darlehensgeber allerdings allenfalls prognostizieren, sodass er bei Nachrangigkeit des Darlehens und fehlende Sicherheiten einen höheren Zinssatz für die Überlassung des Kapitals fordern würde als ein abgesicherter Gläubiger.
  • Es kommt zudem nicht auf eine „Banküblichkeit“ der Konditionen, sondern nur auf deren Fremdüblichkeit an. Das kann im Urteilsfall zum Beispiel relevant sein, wenn es noch einen Markt für nachrangige Kredite gibt und es sich bei den Darlehensgebern nicht um „klassische“ Banken handelt.
  • Die Feststellungslast, dass der vereinbarte Zinssatz nicht fremdüblich ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Das Finanzamt muss also die fehlende Fremdüblichkeit der vereinbarten Verzinsung substantiiert darlegen.

Handlungsempfehlungen

Die Festlegung von Zinsen bei Gesellschafterdarlehen sollte sich an den am Markt für vergleichbare Sachverhalte üblichen Marktzinsen orientieren. Hierbei sollten Nachrangigkeit und fehlende Sicherheiten (zinserhöhend) berücksichtigt werden.

Für weitere Fragen stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner sowie der Autor Sven Janken gerne zur Verfügung.

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